Verkehrsrecht

Beinahe jeder wird im Laufe seines Lebens einmal mit dem Verkehrsrecht in Berührung kommen. Sei es als Beteiligter eines Verkehrsunfalles, im Rahmen eines Autokaufs, beim Privat- oder Firmenleasing eines Pkw oder dem Vorwurf von Verkehrsordnungswidrigkeiten, wie der Geschwindigkeitsüberschreitungen, dem Rotlichtverstoß oder dem Falschparken.
Das Verkehrsrecht ist facettenreich und komplex. Da die Mobilität in der heutigen Zeit so bedeutsam wie nie ist und gerade Berufstätige ständig auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, Sie in sämtlichen Angelegenheiten dieses Rechtsgebiets juristisch kompetent zu betreuen und dafür zu sorgen, dass sie auch weiterhin mobil bleiben.

Wir vertreten Autofahrer, Berufskraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger genauso wie Firmen, Autohäuser, Versicherungen und Versicherungsnehmer.

Wir beraten und vertreten insbesondere in folgenden Bereichen:

In Deutschland werden jährlich ca. 2,6 Mio. Verkehrsunfälle registriert. Dies entspricht mehr als 7.000 Unfällen pro Tag. Angesichts dessen ist es nicht verwunderlich, dass in Deutschland das sogenannte Pflichtversicherungsgesetz regelt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung für sich, den Eigentümer und den Fahrer zur Deckung von Schäden abschließen muss. Zusätzlich bedienen sich Autofahrer meist noch einer Kfz-Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung. Beteiligter eines Verkehrsunfalls zu werden, sei es als Pkw-Fahrer, Lkw-Fahrer, Radfahrer, Fußgänger oder auch als Haftpflichtversicherer, geschieht schneller als man denkt und löst eine ganze Reihe von Folgen aus. Hierbei kommt es zumeist nicht einmal darauf an, ob Ihnen ein sog. Verschulden angelastet wird, da eine Haftung des Fahrzeughalters schon durch die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs begründet werden kann.

Da die Mobilität ein wichtiges Gut ist, bedarf es eines kompetenten und zielgerichteten Vorgehens. Dies gilt umso mehr, da einem oftmals nicht nur eigene Ansprüche zustehen, sondern man sich auch Ansprüchen des Unfallgegners ausgesetzt sieht. Nicht nur für Laien ist es schwierig, den Überblick zu behalten, um eine schnelle und umfassende Schadensregulierung vornehmen zu können. Ein Unfallereignis kommt immer unerwartet und zum falschen Zeitpunkt. Gerade deshalb ist es wichtig, einen kompetenten Partner an Ihrer Seite zu wissen, der dafür Sorge trägt, dass Sie zu Ihrem Recht gelangen. Ob Korrespondenz mit der eigenen und gegnerischen Versicherung, der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Sachverständigen oder dem Gericht. Wir nehmen Ihr Anliegen in die Hand und garantieren eine kompetente juristische Betreuung. Insbesondere beraten wir Sie hinsichtlich:

  • Schadensersatz Ihres Pkw, Lkw, Motorrad oder Fahrrad
  • Fiktiven oder konkreten Schadensabrechnung
  • Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum, in dem Sie aufgrund des Unfalls nicht mobil sein konnten
  • Erstattung von Mietwagenkosten
  • Abschleppkosten
  • Erstattung der Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens
  • Schmerzensgeld
  • Erstattung von Heilbehandlungskosten
  • Verdienstausfall/ Erwerbsschaden
  • Entgangener Gewinn
  • Rückstufung Ihrer Schadensfreiheitsklasse
  • Selbstbeteiligung Ihrer Versicherung
  • Rechtsschutzversicherung
  • Minderwert Ihres Fahrzeugs

Nahezu jeder Autofahrer wurde mindestens einmal geblitzt. Oftmals wird die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur mit einem Bußgeld, sondern auch mit einem Punkt in Flensburg oder sogar einem Fahrverbot geahndet. Seit der Punktereform im Jahre 2014 wird Ihnen bereits bei 8 Punkten – und nicht bei 18 Punkten, wie bisher – die Fahrerlaubnis entzogen. Damit es nicht soweit kommt, ist die frühzeitige Einholung juristischen Rats wichtig. Wir beraten Sie daher vor allem über:

  • Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
  • Möglichkeiten der Punktereduzierung
  • Abwendung des Fahrverbots
  • Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung durch Sachverständigen
  • Fahrtenbuchauflagen
  • Vollstreckung von ausländischen Bußgeldbescheiden
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Rechtsbehelfe gegen Abschleppkosten

Früher handelte es sich bei Leasingfahrzeugen fast ausschließlich um Firmenwagen. Da heutzutage auch das Privatleasing immer öfter dem Fahrzeugkauf vorgezogen wird, wundert es nicht, dass mittlerweile mehr als 40 % aller neuzugelassenen Fahrzeuge geleast sind. Da das Leasing eines Fahrzeugs nichts anderes als das Anmieten ist, gelangen folglich auch die mietrechtlichen Vorschriften des BGB zur Anwendung. Streitigkeiten mit Leasingfahrzeugen ergeben sich meist im Rahmen eines Unfalls. Es ist dann vorab zu klären, ob der Leasinggeber oder der Leasingnehmer die entstandenen Schäden am Fahrzeug gegenüber dem Unfallgegner geltend machen muss. Aufschluss gibt hier zumeist der Leasingvertrag. Weitere Probleme ergeben sich oft bei der Rückgabe des Leasingfahrzeugs. Nicht selten konfrontiert der Leasinggeber den Leasingnehmer mit Schadensersatzansprüche, z.B. weil die vereinbarte Kilometerlaufleistung überschritten wurde oder weil Uneinigkeit darüber herrscht, in welchem Zustand das Fahrzeug hätte zurückgegeben werden müssen. Wir beraten Sie daher bezüglich:

  • Abwicklung von Unfallereignissen im Rahmen eines Leasingvertrages
  • Rückgabe des Leasingfahrzeugs
  • Widerrufsrecht des Leasingvertrages
  • Reparaturschäden des Leasingfahrzeugs
  • Diebstahl des Leasingfahrzeugs
  • Recht zur außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages

Dem Leasing zum Trotz: Der Erwerb von Eigentum wird in Deutschland bei Kraftfahrzeugen (noch) dem Anmieten vorgezogen. Dabei gibt es grundsätzlich zwei Varianten: Der Barkauf, bei dem das Fahrzeug auf einmal bezahlt wird und die Finanzierung. Diese hat sich mit der Erschaffung des Modells der sog. Drei-Wege-Finanzierung dem Leasing derart angenähert, dass die Unterschiede auf den ersten Blick gering zu sein scheinen. So bietet die Drei-Wege-Finanzierung eine ähnliche Flexibilität wie ein Leasingvertrag. Vertragsdauer und Höhe der monatlichen Rate lassen sich beliebig anpassen und dem Kunden stehen – so will es der Name dieses Modells – nach Ende der Vertragslaufzeit drei Möglichkeiten zur Verfügung.

Er kann sein Fahrzeug an den Händler zurückgeben, er kann eine Anschlussfinanzierung über den verbleibenden (und meist im Vorhinein festgelegten) Restwert des Fahrzeugs abschließen oder selbiges durch eine Einmalzahlung erwerben. Bedeutender Unterschied zum Leasing: Nur im Rahmen einer Finanzierung steht dem Kunden die Möglichkeit zu, Eigentum am Fahrzeug zu erlangen. Bei einem Leasingvertrag ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Vertragslaufzeit an den Leasinggeber herauszugeben. Bei einem Autokauf – ob Barkauf oder Finanzierung – beabsichtigt der Käufer zumeist, das Fahrzeug längere Zeit zu behalten. Ihm kommt es daher beim Kauf vor allem auf dessen Mangelfreiheit an. Es gibt wohl nur wenige Rechtsgebiete, in denen der Auslegung des Merkmals „Mangelfreiheit“ ähnlich große Bedeutung zugemessen wird. Insbesondere darüber, ob ein Mangel bereits beim Kauf bestand oder erst später durch den „falschen“ Gebrauch des Fahrzeugs entsteht, wird ausgiebig gestritten. Oftmals kann darüber nur ein Sachverständiger Auskunft geben. Weitere umstrittene Fragen sind mitunter, ob eine höhere Anzahl an Vorbesitzern als im Kaufvertrag angegeben einen Mangel darstellt, der zum Rücktritt berechtigt; ob sich ein Händler darauf berufen kann, ein Fahrzeug „unter Ausschluss der Gewährleistungsrechte“ verkauft zu haben oder welche Schäden von einer miterworbenen Garantie umfasst sind. Wir beraten Sie insbesondere bei Fragen über:

  • Eigentumserwerb an Kraftfahrzeugen (Barkauf, Finanzierung)
  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Schadensersatz oder Minderung wegen Sachmängeln am Fahrzeug
  • Kaufverträgen zwischen Verbraucher und Unternehmer
  • Kaufverträgen ausschließlich zwischen Verbrauchern
  • Arglistige Täuschung beim Verkauf des Kfz
  • Rechtsmängel

Bei vielen Verkehrsunfällen – aber auch bei Heizöllieferungen – treten Öl, Benzin und andere Stoffe aus dem Fahrzeug aus und können Schäden im Erdreich und den Gewässern verursachen. Sollte es dazu gekommen sein, ist vor allem die zügige und umfassende Beweissicherung nötig, die als Grundlage für den zu ersetzenden Schaden dient. Ein schnelles behördliches Handeln, etwa durch die untere Wasserbehörde, die Polizei oder das Umweltamt ist unabdingbar, um durch Fotodokumentationen und Aufzeichnungen über den Unfallhergang Ursache und Ausmaß des Umweltschadens festzuhalten. Insbesondere ist es für den Versicherer und den Geschädigten von Vorteil, sich schnell auf einen (bestenfalls öffentlich bestellten und vereidigten) Sachverständigen zu einigen. Ein häufiger Fall aus der Praxis sind Ölverschmutzungen auf Fahrbahnen. Diese können erhebliche Kosten für die Beseitigung verursachen. Ganz gleich, ob Sie als Eigentümer einer belasteten Fläche, als Verursacher oder als Versicherer juristischen Rat benötigen: Wir helfen Ihnen insbesondere bei Fragen zu:

  • Beweissicherung des Umweltschadens
  • Vollmachten des Versicherers bei Umweltschäden
  • Typischen Schadenspositionen bei Umweltschäden wie z.B.
    • Gutachterkosten für Wasser- und Bodenproben
    • Medizinische Gutachten
    • Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
    • Minderwert von Grundstücken oder Gebäuden infolge eines Umweltschadens
  • Verunreinigung von Fahrbahnen
  • Fahrzeugbrand

Über die Haftpflichtversicherung hinaus schließen die meisten Fahrzeughalter eine sog. Kaskoversicherung ab. Diese unterteilt sich in eine Teilkasko- und eine Vollkaskoversicherung. Die umfassten Leistungen sind je nach Versicherungsvertrag unterschiedlich, sowohl der Art als auch der Höhe nach. Im Rahmen dieser Versicherungsverträge kommt es immer wieder zu Fragen und Problemen hinsichtlich der Kostenübernahme. Auch eine zu verspätete Anzeige des Schadens beim Versicherer oder grobe Fahrlässigkeit (z.B. Trunkenheit) können zu einer Leistungskürzung oder einem Leistungsausschluss führen. Wir beraten diesbezüglich sowohl Versicherungsnehmer (Versicherte) als auch Versicherungsgeber (Versicherungen) in Fragen über:

  • Umfang und Bestehen eines Versicherungsvertrages
  • Umfang und Bestehen einer Rechtsschutzversicherung
  • Umfasste Schadenspositionen
  • Leistungskürzung infolge grober Fahrlässigkeit
  • Obliegenheitspflichtverletzungen
  • Regress des Kaskoversicherers

sjs Schneehain John Suchfort Rechtsanwälte PartmbB

Düstere-Eichen-Weg 4 | 37073 Göttingen | Tel: 0551.200 0020 | E-Mail: info@sjs-rechtsanwaelte.de

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