Corona und Gewerberaum-Mietrecht

Betriebsausfallversicherungen im Rahmen der Corona-Pandemie

Das Landgericht Mannheim hat in einem Urteil Versicherungsbedingungen von Betriebsschließungsversicherungen anlässlich der Klage eines Hotels näher ausgelegt.

In letzter Zeit kommt es auch für viele unserer Mandanten zu rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Coronavirus-Pandemie. Die Auswirkungen dieses Virus treffen viele Unternehmen, darunter auch massiv die Gastronomie sowie Hotellerie. Nun hat das Landgericht Mannheim – soweit ersichtlich bundesweit erstmalig –über einen solchen Fall zu entscheiden. Und in dieser Niederlage der Versicherungsnehmer versteckt sich ein klarer Sieg.

Einige Gastronomen und Hotelier haben Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen, die auch eine behördlich angeordnete Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger umfasst. Viele Versicherungen weigern sich aktuell, Zahlungen zu leisten und berufen sich darauf, dass die aktuelle SaRs-Cov-2-Pandemie von ihren Versicherungsbedingungen nicht umfasst sei. Zum Teil findet sich in diesen, wie auch in dem von dem Landgericht zu entscheidenden Fall, eine Passage, die pauschal auf die in §§ 6 und 7 IfSG (Infektionsschutzgesetz) genannten Krankheiten verweist, aber selbst keine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger enthält oder eine bestimmte Gesetzesfassung nennt.

Das LG geht davon aus, dass eine so formulierte Verweisung dynamisch ist und damit auch alle bei nachträglichen Gesetzesänderungen meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger wie das Coronavirus umfasst, selbst wenn die Erweiterung des IfSG im Wege einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 IfSG erfolgt ist, denn dies ist auch durch die § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 2 IfSG bereits umfasst. Dies gelte auch für den Fall, dass nur eine faktische Betriebsschließung vorliegt, beispielsweise, wenn bei einem Hotel weiterhin Buchungen von Geschäftsreisenden möglich waren, touristische Übernachtungen aber behördlich untersagt. Aus diesem Grund sind die Versicherungen auch bei einem Betriebsausfall bei behördlich veranlassten Schließungen aufgrund der aktuellen Pandemie zur Leistung verpflichtet und verweigern häufig zu Unrecht Zahlungen oder bieten nur einen Teil der tatsächlich zu leistenden Summe an.

Der vorliegende Sachverhalt sollte im einstweiligen Rechtsschutz geklärt werden. Mangels einer Eilbedürftigkeit und nicht ausreichender Glaubhaftmachung der Anspruchshöhe hatte der klagende Hotelier keinen Erfolg. Erstaunlicherweise führte das Landgericht aber trotzdem detailliert es aus, dass aus diesen Gründen ein Verfahren in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hat. Dies entfaltet damit eine bundesweite Signalwirkung.

Dabei kommt es im Einzelfall immer auf die Bestimmungen des konkreten Versicherungsvertrages an. Das Urteil zeigt aber, dass sich eine Prüfung und Beratung lohnen kann.

 

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