Elektrozapfsäule an Gebäudewand

Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) ist in Kraft getreten

Das „Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“, kurz „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz“, noch kürzer „GEIG“, setzt die EU-Richtlinie 2018/844 um und ist zum 25.03.2021 in Kraft getreten. Zeitlich vom Anwendungsbereich ausgenommen werden dabei nur Vorhaben mit Bauantragsstellung/-anzeige o.ä. vor dem 25.03.2021.

Inhaltlich bietet das GEIG zwar den Lesegenuss, den der Titel verheißt. Nicht nur von historischer Bedeutung ist es aber allemal, soll es doch die Grundlagen für den Flächeneinsatz von geschätzten 7-8 Millionen Elektroautos im Jahr 2030 legen. Denn leere Tanks benötigen volle Batterien, so dass ein immenser Bedarf durch den Flaschenhals der Ladeinfrastruktur gestillt werden muss. Und da einer anfänglichen Zurückhaltung schnell mit Bußgeldern von bis zu 10.000,00 € abgeholfen werden kann, handelt es sich um Pflichtstoff für Bauherren und Eigentümer von Wohn- oder Nichtwohngebäuden mit mehreren Parkplätzen (innerhalb des Gebäudes oder angrenzend).

Dies gilt übrigens auch für den Verwalter, obwohl er in der Regel kein Eigentümer und damit auch nicht Adressat des GEIG ist. Allerdings darf der Verwalter – unabhängig von der Frage einer ordnungsmäßigen Verwaltung – vor Verstößen nicht bewusst die Augen verschließen. Anderenfalls droht auch ihm ein Bußgeld. Daneben besteht natürlich auch das Risiko, dass sich die Ordnungsbehörde statt auf eine Vielzahl an Eigentümern – berechtigt oder nicht – auf den Verwalter konzentriert.

Vom Anwendungsbereich ausgenommen werden dagegen kleinere und mittlere Betriebe, die das Nichtwohngebäude überwiegend selbst nutzen. Eine weitere Ausnahme findet sich bei der Renovierung von Bestandsimmobilen, wenn die Kosten 7 % der Renovierungskosten überschreiten.

Was aber fordert das GEIG konkret? Zunächst einmal müssen keine Ladepunkte bzw. Ladestationen auf dem Parkplatz installiert werden. Es geht lediglich um die Herstellung hierzu notwendiger Leitungsinfrastruktur, die zur Aufnahme der notwendigen Elektro- und Datenleitungen und späteren Nebeneinrichtungen (Messeinrichtungen für das Lademanagement, Zählerplätze, Schutzelemente) geeignet ist. Beispielhaft nennt das Gesetz hier Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme usw.

Eine Ausnahme hiervon stellt der Neubau eines Nichtwohngebäudes mit mehr als sechs Stellplätzen dar, bei dem zusätzlich zur Infrastruktur ein Ladepunkt herzustellen ist. Das gilt sinngemäß bei der Renovierung von Nichtwohngebäuden mit mindestens elf Stellplätzen (siehe unten). Bei Nichtwohngebäuden im Bestand und mindestens 21 Stellplätzen muss zudem ab dem Jahr 2025 ein Ladepunkt errichtet werden.

Zur Bestimmung der Anzahl der mit Leitungsinfrastruktur auszustattenden Stellplätze unterscheidet das Gesetz im Übrigen Wohngebäude, Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude. Zudem wird zwischen Neubau und Bestandsobjekt und der Anzahl der vorhandenen Parkplätze differenziert. Stark vereinfacht sind Neubauten danach eher auszustatten als Bestandsobjekte und Wohngebäude eher als Nichtwohngebäude. Und mehr vorhandene Parkplätze bedeuten in der Regel auch mehr auszustattende Parkplätze. Dagegen müssen Ladepunkte nur bei Nichtwohngebäuden geschaffen werden.

Das maßgebliche „Rechengesetz“ lautet hier wie folgt:

Beim Neubau eines Wohngebäudes oder eines überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Mischgebäudes mit mindestens sechs Stellplätzen müssen alle Stellplätze ausgestattet werden. Beim Neubau eines Nichtwohngebäudes mit mehr als sechs Stellplätzen ist mindestens jeder dritte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur auszustatten und zudem mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

Bestandsobjekte müssen dagegen erst bei einer größeren Renovierung ab elf Parkplätzen nachgerüstet werden, ab 21 Parkplätzen auch unabhängig von einer Renovierung.
Bei Renovierungsmaßnahmen wird es künftig darauf ankommen, ob mehr als 25 % der Gebäudehülle betroffen sind. Allerdings auch nur dann, wenn dies auch den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes oder des Parkplatzes tangiert. Ein Fassadenanstrich oder Ausbesserungsarbeiten sollen noch keine Pflichten begründen. Ist aber von einer größeren Renovierung auszugehen und ein Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes oder des Parkplatzes betroffen, müssen bei Wohngebäuden alle Stellplätze und bei Nichtwohngebäuden neben der Schaffung mindestens eines Ladepunkts mindestens jeder fünfte Stellplatz aufgerüstet werden.

Wie beim Gebäudeenergiegesetz (GEG), können sich betroffene Eigentümer übrigens auch hier im Sinne einer nachbarschaftlichen Quartierlösung vertraglich zusammenschließen. Dies ermöglicht es beispielsweise, spätere Ladepunkte und die hierfür notwendige Infrastruktur räumlich und technisch zusammenzulegen.

Mit dem GEIG und dem flankierenden „Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung der Kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften“ (WEMoG) wird der Weg für die flächendeckende Elektromobilität zunehmend geebnet. Es bleibt abzuwarten, wie schnell die Lademöglichkeiten ausgebaut werden und Elektrofahrzeuge den Verbrenner verdrängen können. An dem gesetzgeberischen Willen dürfte dies jedenfalls nicht scheitern.

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