Das Oberlandesgericht Rostock hat jetzt entschieden, dass der Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Hersteller der Luca-App wegen Verstoßes gegen das Vergaberecht unwirksam ist.
Der Hersteller der Luca-App wurde durch das Land Mecklenburg-Vorpommern direkt ausgesucht und beauftragt. Ein Vergabeverfahren hat nicht stattgefunden. Es wurde keinerlei Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern hergestellt – Vergleichsangebote wurden nicht eingeholt.
Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Rostock jetzt entschied. Die Direktvergabe stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Zwar konnte auf eine europaweite Ausschreibung wegen Dringlichkeit verzichtet werden – allerdings hätte das Land mehrere Vergleichsangebote einholen müssen. Es verstieß hier gegen das Vergaberecht, den Wettbewerb gänzlich auszuschließen. Auch im Falle von Dringlichkeit muss immer so viel Wettbewerb wie möglich hergestellt werden.
Die rechtswidrige Direktvergabe hat fatale Folgen: der Vertrag zwischen dem Land und dem Hersteller der App ist unwirksam. Einen Antrag auf Gestattung der Fortführung des Vertrages wies das Gericht zurück. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Rechtstipp:
Auch wenn bei der Auftragsvergabe Eile geboten erscheint – vollständig auf Wettbewerb zu verzichten ist häufig nicht der konforme Weg. Solange es irgendwie möglich ist, Vergleichsangebote einzuholen – und sei es nur telefonisch – ist die Direktvergabe nicht zu empfehlen.
Sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie zu eilbedürftigen Vergabeverfahren, stecken gemeinsam mit Ihnen Ziele und Wege ab und stellen die erforderliche Dokumentation sicher.
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