Corona und Gewerberaum-Mietrecht

Corona und Gewerberaum-Mietrecht

Als Immobilienrechtskanzlei beschäftigt uns diese Thematik natürlich schon seit Anfang des Jahres. Jetzt trudeln die ersten Gerichtsentscheidungen ein, und wie prognostiziert, wird diesen bunten Strauß an Rechtsmeinungen wohl erst der BGH in ein paar Jahren auflösen.

Bis daher bleibt es bei unterschiedlichen Rechtsmeinungen, die allesamt gute Argumente für sich beanspruchen. Vermietern und Mietern ist daher dringend geraten, sich auf eine gemeinsame Vorgehensweise zu einigen. So beraten wir alle unsere Gewerberaummandanten und konnten bisher viele Gerichtsverfahren vermeiden.
Hier ein Rechtsprechungs-Update:
Mietmangel bejahend, wenn corona-bedingte Betriebsschließung:
LG München I, Urteil vom 22.09.2020 – Az. 3 O 4495/20 (nicht rechtskräftig), das Gericht stützt dies auf das Institut „Störung der Geschäftsgrundlage“ und kommt so zu einer geminderten Miete.
Mietmangel ablehnend:
LG Heidelberg, Urt. v. 30.7.2020 – Az. 5 O 66/20). Kein Mietmangel und keine Unmöglichkeit, keine Störung der Geschäftsgrundlage.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.10.2020 – Az. 2-15 O 23/20 (nicht rechtskräftig): Kein Mietmangel und keine Unmöglichkeit, keine Störung der Geschäftsgrundlage. Das Verwendungsrisiko trägt der Mieter.
LG Zweibrücken, Urteil vom 11.09.2020 – Az. HK O 17/20 (nicht rechtskräftig): Kein Mangel, keine Unmöglichkeit, grundsätzlich keine Störung der Geschäftsgrundlage.

Wir halten Sie auf dem Laufenden!

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